Do you have an idiom like “wenn er auch noch Schuld auf sich traegt“? Perhaps „auf sich Schuld tragen“, meaning, I should imagine, „to aggravate one’s guilt by commiting further offences“?
It’s something I heard on a German telenovela, and I think someone was considering commiting even more crimes to add to the ones he had already committed.
All the best, and many thanks,
Simon
Answer Hello Simon
What I could imagine in this context would be
"Wenn er auch noch mehr Schuld auf sich lädt, ..."
Schuld auf sich laden - to commit an error, to sin, to do something wrong
versündigen, sich
eine Sünde/Verfehlung begehen, entheiligen, entweihen, gegen ein Gebot verstoßen, Schuld auf sich laden, schuldig werden, sündigen, übertreten, verstoßen; (geh.): fehlen, freveln.
source: www.duden.de
verschulden
anrichten, anstiften, auf dem Gewissen haben, auslösen, bedingen, bewirken, die Schuld tragen, heraufbeschwören, herbeiführen, hervorbringen, hervorrufen, Schuld haben, schuldig sein, sorgen für, veranlassen, verantwortlich sein, verursachen; (geh.): Schuld auf sich laden; (bildungsspr.): provozieren; (ugs.): anstellen, ausfressen, einbrocken; (ugs. scherzh.): verbrechen; (bes. Amtsspr.): schuldhaft handeln.
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zu|schụl|den, zu Schụl|den: in der Verbindung sich ‹Dativ› etw. z. kommen lassen (etw. Unrechtes tun, ein Unrecht begehen, eine Schuld auf sich laden; 2. Bestandteil eigtl. erstarrter Dativ Pl. von siehe Schuld) sie hat sich nichts z. kommen lassen.
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... in this context one could as well imagine a sentence like this
.... "wenn er sich auch noch mehr zuschulden kommen lässt..."
if he even does more wrong acts, if he even continues to act wrongly... (wrongful)?
übertreten
brechen, etwas Böses tun, sich etwas zuschulden kommen lassen, sich hinwegsetzen, missachten, nicht beachten, nicht befolgen, schuldig werden, sündigen, überschreiten, verletzen, verstoßen; (geh.): einen Fehltritt begehen, einen Fehltritt tun, etwas Unrechtes tun, fehlen, freveln, Schuld auf sich laden, sich vergehen; (ugs.) sich nicht scheren, pfeifen auf; (derb): scheißen auf.
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sündigen
a) eine Sünde/Verfehlung begehen, entheiligen, entweihen, gegen ein Gebot verstoßen, übertreten, verstoßen, sich versündigen; (geh.): fehlen; (veraltend): sich verfehlen. b) das Gesetz brechen/verletzen, etwas Böses tun, sich etwas zuschulden kommen lassen, schuldig werden; (geh.): einen Fehltritt begehen/tun, etwas Unrechtes tun, freveln, Schuld auf sich laden, sich vergehen.
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fehlen (cf. no. 3)
1. a) nicht bestehen, nicht existieren/vorhanden sein. b) abwesend/ausgeblieben/fort sein, ausfallen, fortbleiben, nicht anwesend/da/dabei sein, nicht erscheinen/kommen/teilnehmen, vermisst werden; (geh.): fernbleiben, nicht beiwohnen, nicht zugegen sein; (ugs.): wegbleiben; (iron.): durch Abwesenheit glänzen; (veraltet): absent sein. c) herbeigewünscht/vermisst werden. d) abgegangen sein, nicht mehr da sein, verloren gegangen sein, verschwunden sein. e) benötigen, brauchen, erforderlich/nötig sein.
2. hapern, nicht ausreichen/genug haben, nicht in genügendem Ausmaß vorhanden sein, zu knapp sein; (geh.): ermangeln, gebrechen; (oft geh.): mangeln.
3. eine Sünde/Verfehlung begehen, etwas Böses tun, sich etwas zuschulden kommen lassen, gegen ein Gebot verstoßen, schuldig werden, sündigen; (geh.): einen Fehltritt begehen/tun, etwas Unrechtes tun, freveln, Schuld auf sich laden, sich vergehen, sich versündigen; (veraltend): sich verfehlen.
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Schụld, die; -, -en [mhd. schulde, schult, ahd. sculd(a), zu: sculan = sollen, in dessen urspr. Bed. »schulden« u. eigtl. = Geschuldetes]:
1. ‹o. Pl.› Ursache von etw. Unangenehmem, Bösem od. eines Unglücks, das Verantwortlichsein, die Verantwortung dafür: die S. liegt an, bei mir; er hat, trägt die S. an dem Unfall; jmdm. die S. [an etw.] geben (jmdn. [für etw.] verantwortlich machen); * [an etw.] S. haben ([an etw.] die Schuld haben, [für etw.] verantwortlich sein): immer soll ich an allem S. haben!; jmdm., einer Sache [an etw.] S. geben (jmdn., etw. für etw. verantwortlich machen): ich gebe dir ja gar nicht S. [daran].
2. ‹o. Pl.› bestimmtes Verhalten, bestimmte Tat, womit jmd. gegen Werte, Normen verstößt; begangenes Unrecht, sittliches Versagen, strafbare Verfehlung: sich keiner S. bewusst sein (sich nicht schuldig fühlen; nicht das Gefühl haben, etw. falsch gemacht zu haben); eine persönliche, kollektive S.; * sich etw. zu -en kommen lassen (zuschulden).
3. ‹meist Pl.› Geldbetrag, den jmd. einem anderen schuldig ist: eine S. tilgen, löschen; -en eintreiben, einklagen, einfordern; * mehr -en als Haare auf dem Kopf haben (ugs.; sehr viele Schulden haben; nach Psalm 40, 13, wo König David die Anzahl seiner Sünden mit den Haaren auf seinem Haupt vergleicht); tief/bis über die, beide Ohren in -en stecken (ugs.; völlig verschuldet sein).
4. * [tief] in jmds. S. sein/stehen (geh.; jmdm. sehr zu Dank verpflichtet sein).
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Schuld:
Als altgerm. Substantivbildung zu dem unter sollen behandelten Verb bezeichnet mhd. schulde, schult, ahd. sculd[a], niederl. schuld, aengl. scyld, schwed. skuld zunächst die rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung (Abgabe, Dienst, Strafe und dgl.). Denselben Sinn zeigen verwandte balt. Wörter, z. B. lit. skolà »Geldschuld«, skìlti »in Schulden geraten«. Aus der Bedeutung »Verpflichtung zur Buße« erwächst schon in ahd. Zeit die Bedeutung »Vergehen, Übeltat, Sünde«, die im rechtlichen und religiösen Bereich gilt und daneben im allgemeinen Sinn zu »Ursache, Grund [für Unangenehmes oder Schädliches]« verblasst. In »Schuld haben, schuld sein« wird das dt. Substantiv seit dem 17. Jh. als Adjektiv in aussagender Stellung gebraucht. – Abl.: schulden (mhd. schulden »schuldig, verpflichtet sein; sich schuldig machen«, ahd. sculdōn »sich etwas zuziehen, es verdienen«); schuldig »Schuld tragend; zur Begleichung einer Geldschuld verpflichtet« (mhd. schuldec, ahd. sculdig), dazu beschuldigen und anschuldigen »jemandem die Schuld geben, jemanden bezichtigen« (mhd. [be]schuldigen, ahd. scūldigōn), entschuldigen »einen Fehler o. Ä. als geringfügig ansehen und hingehen lassen; einen Fehler, ein Versäumnis o. Ä. begründen«, besonders reflexiv »für einen Fehler, ein Versäumnis o. Ä. um Nachsicht, Verzeihung bitten« (mhd. entschuld[ig]en »lossagen, freisprechen«), dazu Entschuldigung; Schuldner (mhd. schuldenǣre, ahd. sculdenāre). Die verneinten Wörter Unschuld, unschuldig drücken neben dem rechtlichen Begriff schon in mhd. Zeit den der sittlichen Reinheit und Unverdorbenheit aus.
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Schuld:
Groß schreibt man das Substantiv z.B. in: Wer trägt Schuld daran? Das ist meine Schuld. Sie hat keine Schuld. Ich gebe ihm nur geringe Schuld. Ebenfalls groß: Er hat Schuld [daran]. Ich möchte ihr nicht Schuld geben. Aber klein: Sie ist nicht schuld. Zusammen oder getrennt und groß kann geschrieben werden: Er hat sich nichts zuschulden/zu Schulden kommen lassen. Groß- oder Kleinschreibung (1.1).
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Schụld, die; -, -en; es ist meine Schuld; [bei jmdm.] Schulden haben, machen; [an etwas] Schuld od. die Schuld haben; jmdm. Schuld od. die Schuld geben; an etwas Schuld tragen; aber K 70: schuld sein; du hast dir etwas zuschulden od. zu Schulden kommen lassen
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Schuld,
1) Strafrecht: die Vorwerfbarkeit der Willensbildung des Täters. Sie setzt voraus, dass der Täter statt des rechtswidrigen einen normgemäßen Handlungswillen hätte bilden können. Im Einzelnen ist der Schuldbegriff in der Strafrechtswissenschaft sehr umstritten. Das Vorliegen von S. ist Voraussetzung jeder Bestrafung; dieses Prinzip ist nach allgemeiner Auffassung durch den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 GG) auch verfassungsrechtlich abgesichert. Auch ist die S. des Täters »Grundlage für die Zumessung der Strafe« (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dogmatische Elemente der S. sind die Schuldfähigkeit (↑Schuldunfähigkeit), die Schuldform (↑Vorsatz und ↑Fahrlässigkeit), das Unrechtsbewusstsein und das Fehlen von Entschuldigungsgründen.
Die Schuldfrage im Strafprozess geht dahin, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat schuldig ist. Die Frage wird mit einem Freispruch oder einem Schuldspruch beantwortet – im Unterschied zur Frage nach dem Strafmaß (Rechtsfolgenausspruch). Die Schuldfrage besteht aus der Beweisfrage, ob die Tat und ihre Begehung durch den Angeklagten erwiesen ist, und aus der Frage der Gesetzesanwendung (Subsumtion), ob ein im Strafgesetz bezeichneter Tatbestand vorliegt. Sie umfasst ferner das Vorliegen der die Strafe ausschließenden, mindernden oder erhöhenden Umstände. Zur Bejahung der Schuldfrage (wie auch der Straffrage) ist im Strafprozess eine Mehrheit von zwei Dritteln der zur Entscheidung berufenen Stimmen erforderlich (§ 263 StPO).
Schuldausschließungsgründe sind besonders Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB, ↑Irrtum) und entschuldigender ↑Notstand (§ 35 StGB). Davon zu unterscheiden sind die Entschuldigungsgründe, die lediglich zu einer Herabsetzung des Unrechts- und Schuldgehalts unter die Schwelle der Strafwürdigkeit führen.
2) Zivilrecht: die der Forderung des Gläubigers gegenüberstehende Verpflichtung des Schuldners zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen). Hiervon zu unterscheiden ist das (haftungsrechtliche) ↑Verschulden.
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